Neuigkeiten und Informationen für Vereine: Förderungen, Rechtsprechung, Versicherungsschutz und mehr

Vorsteuerabzug bei Trikotwerbung: Erfreuliche Aussagen vom FG Niedersachsen
(Quelle: VB VereinsBrief 05|2022)
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Kassenprüfung: Typische Problemstellungen und die Handlungsoptionen für den Verein
(Quelle: VB VereinsBrief 05|2022)
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Platzpflege: Neue Einzelfallentscheidung des Bundesfinanzhofes

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil vom 30. März 2022 mit der Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage. Anlässlich einer Klage des TSV Hillerse gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes stellt der Bundesfinanzhof fest: „Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.“ Das Urteil aus dem Jahr 2018 wurde aufgehoben und an das Nds. Finanzgericht zurückgewiesen. Der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen begrüßt dieses Urteil. „Allen Betroffenen ist zu empfehlen, die Auswirkungen des Urteils auf ihre konkrete Situation hin zu prüfen. Der LSB selbst steht im Austausch mit dem DOSB und den Finanzbehörden, um aus dem Urteil resultierende konkrete Handlungsempfehlungen geben zu können“, sagt der LSB-Vorstandsvorsitzende Reinhard Rawe. Quelle. BFH:2021:U.181121.VR17.20.01
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Ab wann tritt die Gebührenbefreiung des Transparenzregisters in Kraft?

Der Bundesanzeiger Verlag verschickt zurzeit an eingetragene Vereine Anträge auf Gebührenbefreiung für das Transparenzregister bei Gemeinnützigkeit. Der Antrag gilt auch noch für das Jahr 2021. Er erfolgt auf einem vorausgefüllten Vordruck. Befreit ist der Verein dann auch für die Zukunft. Die Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine ist mit der Änderung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes, die am 01.08.21 in Kraft getreten ist, vereinfacht worden. Bisher war unklar, wie man nachweist, dass man gemeinnützig ist. Das ist jetzt geklärt: Einen zusätzlichen Nachweis (durch Beilage eines Freistellungsbescheids) müssen Vereine nicht erbringen, wenn sie das Transparenzregister auf dem Antrag ermächtigen, beim zuständigen Finanzamt Auskunft einzuholen. Dazu muss der Verein nur seine Steuernummer und das zuständige Finanzamt angeben. https://www.transparenzregister.de/

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Was genau beinhaltet der erweiterte Versicherungsschutz ab 01.01.2021?

Mit dem Sportversicherungsvertrag bietet die ARAG dem LSB/NFV mit seinen Untergliederungen, deren ehren- und hauptamtlich tätigen Funktionsträgern sowie den Vereinsmitgliedern künftig einen noch umfassenderen Versicherungsschutz. Weitere Infos zu den umfangreichen Erweiterungen der Versicherungsleistungen erhalten sie hier.

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GEMA: Beendigung der Kulanzregelung Online-Rechte

Seit März 2020 hat die GEMA wegen der Corona-Pandemie ihre Kunden unterstützt – u.a. indem sie Onlinerechte ohne zusätzliche Vergütung eingeräumt hat. Diese Kulanzregelung läuft am 31. Juli 2021 aus. Ab dem 1. August muss z.B. das Onlinestreaming auf Webseiten über den aktuellen Tarif VR-OD 10 lizenziert werden. Weitere Informationen zu dem und auch anderen Online-Tarifen https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/