Satzung

Satzung des Sportbundes Heidekreis: Förderung des Sports und Zusammenarbeit im Landkreis

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Die in der Satzung und den Ordnungen gewählte Schreibweise für Funktionen und Funktionsträger gilt unabhängig von ihrer Formulierung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen. Jedes Amt im Sportbund Heidekreis ist Frauen und Männern zugänglich.

§1        Begriff, Name, Sitz

1. Der Sportbund Heidekreis e.V. – im folgenden Sportbund genannt – ist ein auf

    freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluss von im

    Landkreis Heidekreis ansässigen Vereinen und Fachverbänden, die Sport

    ausüben und fördern.

2. Der Sportbund hat seinen Sitz in Bad Fallingbostel und ist in das Vereinsregister

    des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.

3. Sein Gebiet entspricht dem des Landkreises Heidekreis.

§2        Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Sportbundes ist die Förderung des Sports. Der satzungszweck wird

    verwirklicht insbesondere durch:

a)   Förderung und Entwicklung des Sports für alle;

b)   Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner
Interessen gegenüber staatlichen, kommunalen und wirtschaftlichen

      Einrichtungen;

c)   Förderung der Kooperation der Vereine in ihren Kommunen

d)   Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit;

e)   Förderung der Gründung neuer Vereine und Erweiterung bestehender

      Vereine;

f)    Förderung des Sportstättenbaus;

g)   Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen;

h)   Förderung der Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten und ähnlichen

      Einrichtungen;

i)    Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzeichens;

j)    Förderung der Zusammenarbeit der Fachverbände

k)   Förderung der Qualifizierung von Übungsleitern und Führungskräften;

l)    Kooperationen, z.B. mit anderen Sportbünden

2. Der Sportbund bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und ist

    parteipolitisch neutral. Er tritt für Menschenrechte und Toleranz im Hinblick auf

    Religion, Weltanschauung und Herkunft ein. Er verurteilt jegliche Form von

    Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

    Der Sportbund tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen

    Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden

    Verhaltensweisen entschieden entgegen.

3. Der Sportbund, dessen Verbände und Vereine viele ihrer Sportarten in freier

    Natur ausüben, fordert das umweltgerechte Betreiben seiner Sportarten durch die

    Mitglieder der Sportorganisation.

§3        Gemeinnützigkeit

  1. Der Sportbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Sportbund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Sportbundes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Sportbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Vom Vorstand können per Beschluss Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB, im Rahmen der Richtlinien und der Finanzordnung des Landessportbundes Niedersachsen, festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Sportbundes, die vom Beirat beschlossen wird.

§4        Mitgliedschaft zu anderen Organisationen

  1. Der Sportbund ist eine Gliederung des Landessportbundes Niedersachsen e.V. -im folgenden LSB genannt-. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.

  2. Die Selbständigkeit der Mitglieder des Sportbundes in ihrer inneren Einrichtung und Verwaltung wird durch die Zugehörigkeit zum Sportbund nicht berührt. Insbesondere ist eine gegenseitige Haftung oder eine Haftung für den Sportbund ausgeschlossen. Soweit in der Sportbund-Satzung nichts anderes bestimmt ist, gilt die Satzung des LSB.

§5        Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft zum Sportbund können erwerben:

a)   als ordentliche Mitglieder alle gemeinnützigen Vereine und Gliederungen

      der Landesfachverbände, sofern sie die in § 2 genannten Zwecke

      verfolgen;

b)   als ‚Mitglieder mit besonderem Status’ nichtgemeinnützige und

      nichteingetragene Vereine, sofern sie die Zwecke des § 2 erfüllen.

      Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten, sind aber von der

      Sportförderung aus öffentlichen Mitteln ausgeschlossen.

c)   als außerordentliche Mitglieder natürliche und juristische Personen, die an

      der Förderung des Sports interessiert sind.

2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist für Vereine die

    Mitgliedschaft im LSB, für Fachverbände die Mitgliedschaft des entsprechenden

    Landesfachverbandes im LSB. Vereine beantragen die Aufnahme zum LSB

    schriftlich über den Sportbund unter Beifügung der Unterlagen laut

    Aufnahmeordnung des LSB. Über die Aufnahme entscheidet der LSB

    entsprechend der Bestimmungen seiner Satzung.

3. Fachverbände sind die Kreis- oder regionalen Gliederungen der

    Landesfachverbände innerhalb des LSB. Sie fassen Vereine bzw. Vereine mit

    Abteilungen gleicher Sportart auf Kreis- oder regionaler Ebene zusammen und

    sind für die sportfachliche Seite verantwortlich. Sie müssen aus mindestens drei

    Vereinen oder Abteilungen bestehen und einen Vorstand auf Kreis- oder

    regionaler Ebene haben. Die innerhalb des Sportbundes sich gründenden

    Fachverbände sind ohne gesondertes Aufnahmeverfahren Mitglied des

    Sportbundes. Diese Gründung muss dem Sportbund aber schriftlich angezeigt

    werden.

4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied

    ist die Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Sportbund.

§6        Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a)   durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung über den Sportbund

      an den LSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten –

      jeweils zum Ende des Geschäftsjahres;

b)   durch Ausschluss aus dem LSB;

c)   durch Auflösung.

2. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen

    Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Sportbund und

    den übrigen Verbänden (LSB und Fachverbänden) unberührt.

3. Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch am

    Vermögen des Sportbundes zu.

§7        Ausschließungsgründe

1. Der Vorstand des Sportbundes kann den Ausschluss von Mitgliedern beim LSB

    beantragen, wenn

a)   das Mitglied die satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt;

b)   das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder mit sonstigen dem

      Sportbund oder anderen Verbänden gegenüber bestehenden

      Verbindlichkeiten im Rückstand ist und zweimal vergeblich gemahnt

      wurde;

c)   das ordentliche Mitglied die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder verliert.

      Diese Vereine werden als ‚Mitglieder mit besonderem Status’

      weitergeführt, sofern sie nicht widersprechen.

2. Den Betroffenen ist vor der Stellung des Ausschlussantrages Gelegenheit zur

    Stellungnahme zu geben.

§8        Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:

a)   nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an

      den Beratungen und Beschlüssen des Kreissporttages teilzunehmen

      und Anträge zu stellen;

b)   die Wahrung ihrer Interessen durch den Sportbund zu verlangen und die

      vom Sportbund geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach

      Maßgabe der hierfür bestehendenBestimmungen zu nutzen;

c)   die Beratung des Sportbundes in Anspruch zu nehmen und an allen

      Veranstaltungen teilzunehmen;

d)   den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des Sportbundes zum

      gleichmäßigen Wohle aller zu verlangen.

§9        Pflichten der Mitglieder

1.   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des

      Jahresbeitrages wird vom Kreissporttag bestimmt.

2.   Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a)   die Satzung und Ordnungen des Sportbundes und der übergeordneten

      Verbände zu befolgen sowie den gefassten Beschlüssen der Organe

      nachzukommen;

b)   die Interessen des Sportbundes wahrzunehmen;

c)   die auf den Kreissporttagen beschlossenen Beiträge durch SEPA-

      Lastschriftverfahren zu entrichten;

d)   die vom Sportbund geforderten Auskünfte zu erteilen;

e)   die Vorstandsmitglieder des Sportbundes und die Präsidiumsmitglieder 

      des LSB an den ordentlichen und außerordentlichen

      Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Wunsch

      das Wort zu erteilen;

f)    dem Sportbund von allen Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine

      Auflösung des Vereins hinzielen;

g)   dem Sportbund die Verwendung zugewiesener Mittel auf Verlangen

      nachzuweisen;

h)   die Bestandserhebungen fristgemäß zu dem vom Vorstand genannten

      Termin abzugeben;

i)    personelle Änderungen im Vereinsvorstand dem Sportbund unverzüglich

      bekannt zu geben.

j)    der Sportbund kann nach vorheriger schriftlicher Erinnerung

      Ordnungsgelder bzw. Säumnisgebühren bis zur Höhe von

      250,- € bei folgenden Versäumnissen erheben:

– unvollständige oder verspätete Abgabe der Bestandserhebungsbögen

– unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben bei der Bestands-

  erhebung,bei Anträgen, Verwendungsnachweisen oder abgeforderten

  Auskünften

– verspätete Zahlung der Mitgliedsbeiträge (bei nichtfristgerechter Zahlung

  können außerdem Zuschläge erhoben werden)

– zweckwidrige Verwendung von Zuschüssen

– Nichtabgabe von verlangten Meldungen

– Fehlen bei Pflichtveranstaltungen (ohne Erinnerung)
Pflichtveranstaltungen sind: der Kreissporttag und der Kreissportjugendtag

3.   Einzelheiten werden in der Rechtsordnung festgelegt.

§10      Organe

1. Die Organe des Sportbundes sind:

  • der Kreissporttag,

  • der Beirat,

  • der Vorstand

2. Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen des

    Sportbundes. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§11      Der Kreissporttag

1. Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des Sportbundes satzungsgemäß

    zustehenden Rechte werden auf dem Kreissporttag als oberstem Organ des

    Sportbundes durch Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten

    Delegierten oder Vertreter wahrgenommen.

2. Der Kreissporttag setzt sich zusammen aus:

a)   den Vertretern der Vereine,

b)   den Mitgliedern des Beirates;

c)   den Ehrenvorsitzenden;

d)   den Ehrenmitgliedern;

e)   dem Sportpolitischen Beirat (ohne Stimmrecht)

zu a: Jeder Verein ist durch einen Delegierten vertreten. Für je angefangene 300 Vereinsmitglieder, laut letzter Bestandsmeldung, erhält der Delegierte eine Stimme.

zu b-d: je 1 Stimme

3. Jeder Delegierte darf das Stimmrecht nur in einer Funktion ausüben.

    Stimmübertragung ist unzulässig.

§12      Einberufung und Vorsitz

  1. Der Kreissporttag findet alle zwei Jahre statt. Er wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einberufen.

  2. Der Termin des Kreissporttages ist spätestens zwei Monate vorher bekannt zu geben.

  3. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens sechs Wochen vor dem Kreissporttag eingereicht sein.
    Anträge auf Satzungsänderung müssen allen Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung zugeleitet werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. Sonstige Dringlichkeitsanträge sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten die Dringlichkeit anerkennt.

  4. Außerordentliche Kreissporttage sind vom Vorstand nach den für ordentliche Kreissporttage geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen oder der Beirat einen entsprechenden Beschluss fasst. Es können nur die Themen behandelt werden, die zur Einberufung geführt haben.

§13      Aufgaben des Kreissporttages

1. Dem Kreissporttag steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des

    Sportbundes zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen

    worden ist.

 2.      a)   Bericht des Vorstandes;

b)   Verabschiedung der Jahresrechnung;

c)   Bericht der Kassenprüfer;

d)   Entlastung des Vorstandes;

e)   Wahl des Vorstandes gemäß § 15, ausgenommen die Vertreter der

      Sportjugend, die auf dem Kreissportjugendtag gewählt werden;

f)    Wahl von mindestens drei Kassenprüfern;

g)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

h)   Genehmigung des Rahmenhaushaltsplanes;

i)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge;

j)    Wahl der Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder.

3. Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl

    der Erscheinenden beschlussfähig.

§14      Der Beirat

1. Der Beirat ist das oberste Organ des Sportbundes zwischen den Kreissporttagen.

    Er setzt sich zusammen aus:

a)   den Mitgliedern des Vorstandes;

b)   den Vorsitzenden der im Sportbund bestehenden bzw. in der Region

      gebildeten Fachverbände oder einem von ihnen benannten Vertreter;

c)   dem stellvertretenden Vorsitzenden der Sportjugend

d)   den Vereinssprechern

2. Der Beirat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zur Beratung

    wichtiger Angelegenheiten einberufen. In dem Geschäftsjahr, in dem kein

    Kreissporttag stattfindet, nimmt er die Jahresrechnung für das abgelaufene

    Geschäftsjahr entgegen und beschließt den Haushaltsplan unter Beachtung des

    Rahmenhaushaltsplanes, der auf dem Kreissporttag beschlossen wurde.

3. Der Beirat hat ferner folgende Aufgaben:

a)   Ordnungen zu beschließen bzw. zu bestätigen;

b)   Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten;

c)   außerordentliche Mitglieder aufzunehmen;

d)   über den Antrag zum Ausschluss von Mitgliedern an den LSB zu

      entscheiden;

e)   über personelle Ergänzungen des Vorstandes zu entscheiden;

f)    Wahl des Schiedsgerichtes.

g)   den Austausch zwischen Vereinen, Verbänden und dem Sportbund zu

      stärken

§15      Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden;

  • den stellvertretenden Vorsitzenden für

    • Organisationsentwicklung

    • Finanzen

    • Sportentwicklung

    • Bildung

    • Sportjugend (=Vorsitzender der Sportjugend)

  • den Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme.

2. Jeder ordentliche Kreissporttag wählt zwei bzw. drei der Vorstandsmitglieder für

    vier Jahre. Gemeinsam gewählt werden der Vorsitzende und der stellvertretende

    Vorsitzende für Sportentwicklung sowie die stellvertretenden Vorsitzenden für

    Finanzen, Organisationsentwicklung und Bildung.

    2a. Übergangsregelung
Die auf die Wirksamkeit des § 15 folgende erste Amtsperiode des Vorsitzenden

      und des stellvertretenden Vorsitzenden für Sportentwicklung beträgt abweichend

      der in § 15 Abs. 2 getroffenen Regelung 2 Jahre. Danach entfällt §15 Abs. 2a.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

    der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen,

    Sportentwicklung und Organisationsentwicklung.

    Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

4. Die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder regelt ein Geschäftsverteilungsplan, 

    der vom Vorstand beschlossen wird. Die Übernahme und Ausübung eines Amtes

    im Vorstand und Beirat setzt eine ordentliche Mitgliedschaft in einem Verein des

    Sportbundes voraus. Die Amtszeit des bisherigen Vorstandes dauert bis zum

    Ende des Kreissporttages. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des

    Vorstandes in der  Zeit zwischen den Wahlen aus, so ergänzt sich der Vorstand

    unter Zustimmung des Beirates selbst. Diese Berufung bedarf der Bestätigung

    durch den nächsten Kreissporttag

§16      Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Sportbundes nach den Bestimmungen der Satzung, den Ordnungen und nach Maßgabe der vom Kreissporttag und vom Beirat gefassten Beschlüsse. Er kann zu seiner Unterstützung hauptamtliche Mitarbeiter einstellen und deren Rechte und Pflichten festlegen. Mitglieder des Vorstandes können nicht hauptamtlich im Sportbund tätig sein.

  2. Der Vorstand berät und beschließt über allgemeine sportpraktische Maßnahmen und Veranstaltungen. Er erstattet dem Kreissporttag und dem Beirat Bericht und legt den Haushaltsplan vor.

  3. Zur Bearbeitung besonderer Aufgabenfelder werden Arbeitsgruppen gebildet, die einem Vorstandsmitglied zugeordnet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand für spezielle Fragen Ausschüsse berufen. Die Mitglieder für Ausschüsse außerhalb der Organe des Sportbundes benennt der Vorstand.

§17      Sportpolitischer Beirat

  1. Der Vorstand bildet gemeinsam mit bis zu sechs Politikern des Landkreises und zwei Vereinsvertretern den Sportpolitischen Beirat.

  2. Das Gremium wird auf Vorschlag des Vorstandes vom Beirat berufen.

  3. Der Sportpolitische Beirat tauscht Informationen aus und sorgt dafür, das gegenseitige Verständnis für die Probleme beider Seiten zu gewährleisten.

  4. Scheidet ein Vertreter aus seinem Amt aus, wird ein neues Mitglied durch den Beirat berufen.

§18      Vereinssprecher

  1. In den dreizehn selbständigen Kommunen des Landkreises Heidekreis kann jeweils ein Vereinssprecher tätig werden. Die Funktion wird ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Die Vereine bilden dann in der jeweiligen Kommune eine Arbeitsgruppe und wählen ihren Vereinssprecher. Die Arbeitsweise bestimmen die Arbeitsgruppen selbständig.

  3. Die Vereinssprecher haben insbesondere folgende Aufgaben:

  • Interessenvertretung innerhalb der Sportorganisation und  gegenüber Politik und Verwaltung

  • Verbesserung des wechselseitigen Informationsaustausches

  • Förderung von Kooperationen der Vereine untereinander

  • Interessenausgleich

  • Koordination von Vereinsaktivitäten vor Ort

§19      Sportjugend

1.   Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Sportbundes. Sie besteht

      aus den Kindern und Jugendlichen der Mitgliedsvereine des Sportbundes

      und deren gewählten Jugendvertretern. Die Sportjugend gestaltet ihre Arbeit

      in eigener Verantwortung.

2.   Die Sportjugend ist für die Bereiche der sportlichen und allgemeinen

      Jugendarbeit und der außerschulischen Jugendbildung zuständig. Sie vertritt

      die Kinder und Jugendlichen gegenüber allen zuständigen Organisationen

      und Institutionen.

3.   Oberstes Beschlussorgan der Sportjugend ist der Kreissportjugendtag, der

      im gleichen zeitlichen Rhythmus stattfindet wie der Kreissporttag.

      Sie gibt sich nach den Grundsätzen der Satzung des Sportbundes und der

      Jugendordnung der Sportjugend Niedersachsen eine Jugendordnung. Diese

      bedarf der Bestätigung durch den Beirat des Sportbundes.

4.   Der Kreissportjugendtag setzt sich zusammen aus

a) den Vertretern der Mitgliedsvereine, wobei jedes Mitglied durch

    einen Delegierten vertreten ist und sich die Stimmenzahl nach der

    Größe des Vereins richtet. Für angefangene 300 Vereinsmitglieder

    bis 18 Jahre erhält der Delegierte eine Stimme.

b)   den Fachverbänden im Sportbund Heidekreis

c)   den Mitgliedern des Vorstandes der Sportjugend im Sinne der

     Jugendordnung.

5.   Der Vorstand der Sportjugend wird vom Kreissportjugendtag für die Dauer

      der Zeit bis zum nächsten ordentlichen Kreissportjugendtag gewählt.

§20      Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, die auf zwei Jahre vom Beirat auf seiner ersten Sitzung nach dem Kreissporttag gewählt werden. Mitglieder des Beirates dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören.

  2. Das Schiedsgericht schlichtet Streitfälle nach den Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des Sportbundes.

§21      Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse

  1. Zur wirksamen Beschlussfassung aller Organe des Sportbundes genügt einfache Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung Anwesenden.

  2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

  3. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Delegierten erforderlich. Es muss mindestens die Hälfte der zu Beginn des Kreissporttages stimmberechtigten Delegierten anwesend sein.

  4. Über den Kreissporttag und die gefassten Beschlüsse ist ein vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnetes Protokoll den Vereinen und Beiratsmitgliedern bekannt zu geben. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt wird.

§22      Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§23      Auflösung

1.   Die Auflösung des Sportbundes kann nur auf einem eigens hierzu

      einberufenen Kreissporttag mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der bei der

      Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportbundes oder Wegfall des

      steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Landkreis

      Heidekreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

      im Rahmen der Förderung des Sports zu verwenden hat.

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Diese Satzung ist vom Kreissporttag am 17.10.2014 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.